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Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfasst werden. Diese Pflicht zur Arbeitszeiterfassung soll sicherstellen, dass die den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bezweckenden Regelungen gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) über die Höchstarbeitszeit und die Ruhezeiten eingehalten werden.